§ 1 Name Der Verband führt den Namen: Verband baden-württembergischer Zuckerrübenanbauer e.V.; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heilbronn unter der Nummer VR1608 eingetragen. |
§ 2 Sitz Der Verband hat seinen Sitz in Heilbronn. |
§ 3 Zweck und Aufgabe 1. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der Zuckerrübenbauer des Landes Baden-Württemberg zur Förderung des Anbaues, des Absatzes und der Verwertung von Zuckerrüben. 2. Die Verbandsvertretung übernimmt die Aufgabe, seine Mitglieder auf allen Gebieten des Zuckerrübenanbaus – insbesondere in Fragen der Saatgutwahl, sowie der Anbau- und Ernteverfahren – zu beraten, das Versuchswesen zu fördern, die Rübenanbauer bei der Vereinbarung der Absatzbedingungen verbandspolitisch zu vertreten und die Interessen der Mitglieder in wirtschaftspolitischer Hinsicht wahrzunehmen. |
§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Verbandes kann jeder im Verbandsgebiet ansässige Zuckerrübenanbauer werden. 2. Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden durch Abschluss von Anbau- und Lieferungsverträgen mit Unternehmen der Zuckerindustrie oder sonstigen Unternehmen zur Verwertung von Zuckerrüben, wenn der Verband beim Abschluss der Anbau- und Lieferverträge mitgewirkt hat. Die in den Verträgen enthaltene Verbandsvollmacht schließt die Beitrittserklärung in sich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Aufgabe des vertragsgemäßen Zuckerrübenanbaues; 4. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen und wird durch den Vorstand ausgesprochen. Einen wichtigen Grund bildet gröbliches Zuwiderhandeln gegen Interessen und Satzungen des Verbandes. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verband Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Ausschuss; sein Beschluss ist endgültig. 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Sie sind jedoch zur Zahlung der Verbandsbeiträge für das Jahr, in welchem das Ausscheiden erfolgt, sowie zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen, verpflichtet. |
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten, die Satzungen der Verbandsorgane zu beachten, deren Beschlüsse zu befolgen und die Verbandszwecke zu fördern. 3. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied übt sein Stimmrecht selbst aus. |
§ 6 Agenturen Zuckerrübenanbauer einer oder mehrerer Gemeinden bilden in Absprache zwischen Verband und Südzucker eine Agentur. Diese ist selbst nicht rechtsfähig. |
§ 7 Vertrauensmann 1. Der Vertrauensmann ist für die Agentur zuständig. Er wird in gegenseitigem Einvernehmen mit Vertretern von Südzucker und Vertretern des Verbandes bestellt. Er wird vom Gesamtausschuss bestätigt. Der Vertrauensmann übt kein verbandspolitisches Mandat aus. 2. Der Vertrauensmann übernimmt Informationsaufgaben gegenüber den Mitgliedern und der Verbandsführung. Er übernimmt gleichzeitig Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuckerunternehmens. 3. Das jeweilig regionale Einsatzgebiet des Vertrauensmannes wird in Absprache zwischen Verbandsvertretung und Südzucker festgelegt. |
§ 8 Verbandsorgane Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung; |
§ 9 Mitgliederversammlung 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder oder 1/4 der Anbauer dies beantragt, ferner, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen und den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den landwirtschaftlichen Fachzeitschriften: ”Die Zuckerrübenzeitung“, ”Landwirtschaftliches Wochenblatt“ Baden-Württemberg, ”Badische Bauernzeitung“, mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf fünf Tage verkürzt werden. 3. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. 4. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes; 6. Mitgliederversammlungen finden auch gesondert in einzelnen Anbaugebieten des Verbandsgebietes als Bezirksversammlung statt. Sie werden in der Regel im Winter nach der Kampagne einberufen und beinhalten insbesondere die Rückschau auf das vergangene Rübenjahr und die Kampagne sowie zuckerwirtschaftliche und pflanzenbauliche Themen. 7. Bezirksversammlungen müssen einberufen werden, wenn im jeweiligen Wahlbezirk die Neuwahl eines Ausschussmitgliedes ansteht. Stimmberechtigt sind nur Rübenanbauer des jeweiligen Bezirkes.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
§ 10 Verbandsausschuss 1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) Vorstand; 2. Wahl zum Verbandsausschuss
a) Die Wahl der Bezirksvertreter nach 1b erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Bezirksvertreter aus dem Ausschuss aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Amtszeit
a) in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird;
4. Wahlbezirk 5. Dem Ausschuss obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes; 6. Ausschusssitzung
a) Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch alle 6 Monate einmal. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Ausschussmitglieder dies schriftlich beim Verband beantragt. |
§ 11 Vorstand
1. Wahl
2. Amtszeit
3. Aufgaben 4. Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. 5. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und den Ausschuss ein und führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung handelt an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Aufstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses, die er vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, dem Ausschuss vorzulegen hat. |
§ 12 Abstimmung und Beschlussfassung 1. Alle Beschlüsse der Verbandsorgane werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2. Mitgliederversammlungen, sowie Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses, sind zu protokollieren. 3. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch schriftlich niederzulegen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Ausschusses und des Vorstandes sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. 4. Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Akklamation, auf besonderen Antrag schriftlich und geheim. Geheime Abstimmung und Beschlussfassung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. |
§ 13 Ehrenämter Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, und die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen und Aufwendungen, deren Höhe der Verbandsauschuss beschließt. Dies gilt auch für die Festlegung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder. |
§ 14 Wahlen a) Alle Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. b) Nachwahlen in den Vorstand und den Ausschuss gelten nur für die Amtszeit des Vorgängers. |
§ 15 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer des Verbandes wird vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses bestellt. 2. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandes und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verbandsorgane. Er hat für die ordnungsgemäße Buchführung des Verbandes und die ständige Unterweisung der Verbandsmitglieder Sorge zu tragen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses sowie an den Mitgliederversammlungen teil. |
§ 16 Rechnungswesen 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 2. Die Jahresabrechnung des Verbandes ist jährlich durch den Württembergischen Genossenschaftsverband-Raiffeisen/Schulze-Delitzsch-e.V.,Stuttgart bzw. Badischen Genossenschaftsverband-Raiffeisen/Schulze-Delitzsch-e.V., Karlsruhe, zu überprüfen und wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Über das Ergebnis hat der Prüfende einen schriftlichen Bericht anzufertigen. |
§ 17 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 8 /3. Das Verbandsvermögen oder etwaiger Liquidationsüberschuss wird – unter Berücksichtigung der Versorgungsansprüche der Bediensteten des Verbandes – gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zugeführt, die der Förderung des Zuckerrübenanbaues dienen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. |