Satzung

Satzung des Verbandes baden-württembergischer Zuckerrübenanbauer e.V.

vom 21.2.1972 in der Fassung vom 18.6.2014

§ 1 Name

Der Verband führt den Namen: Verband baden-württembergischer Zuckerrübenanbauer e.V.; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heilbronn unter der Nummer  VR1608  eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Verband hat seinen Sitz in Heilbronn.

§ 3 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der Zuckerrübenbauer des Landes Baden-Württemberg  zur Förderung des Anbaues, des Absatzes und der Verwertung von Zuckerrüben.

2. Die Verbandsvertretung übernimmt die Aufgabe, seine Mitglieder auf allen Gebieten des Zucker­rübenanbaus – insbesondere in Fragen der Saatgutwahl, sowie der Anbau- und Ernteverfahren – zu beraten, das Versuchswesen zu fördern, die Rübenanbauer bei der Vereinbarung der Absatz­bedingungen verbandspolitisch zu vertreten und die Interessen der Mitglieder in wirtschaftspoliti­scher Hinsicht wahrzunehmen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes kann jeder im Verbandsgebiet ansässige Zuckerrübenanbauer werden.

2. Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden durch Abschluss von Anbau- und Lieferungs­verträgen mit Unternehmen der Zuckerindustrie oder sonstigen Unternehmen zur Verwertung von Zuckerrüben, wenn der Verband beim Abschluss der Anbau- und Lieferverträge mitgewirkt hat. Die in den Verträgen enthaltene Verbandsvollmacht schließt die Beitrittserklärung in sich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei Aufgabe des vertragsgemäßen Zuckerrübenanbaues;
b) bei Ausschluss;
c) durch Tod.

4. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen und wird durch den Vorstand ausgesprochen. Einen wichtigen Grund bildet gröbliches Zuwiderhandeln gegen Interessen und Satzungen des Verbandes. Das Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim Verband Widerspruch zu erheben. Über den Wider­spruch entscheidet der Ausschuss; sein Beschluss ist endgültig.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Sie sind jedoch zur Zahlung der Verbandsbeiträge für das Jahr, in welchem das Ausscheiden erfolgt, sowie zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen, verpflichtet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benützen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten, die Satzungen der Ver­bandsorgane zu beachten, deren Beschlüsse zu befolgen und die Verbandszwecke zu fördern.

3. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied übt sein Stimmrecht selbst aus.

§ 6 Agenturen

Zuckerrübenanbauer einer oder mehrerer Gemeinden bilden in Absprache zwischen Verband und Südzucker eine Agentur. Diese ist selbst nicht rechtsfähig.

§ 7 Vertrauensmann

1. Der Vertrauensmann ist für  die Agentur zuständig. Er wird in gegenseitigem Einvernehmen mit Vertretern von Südzucker und Vertretern des Verbandes bestellt. Er wird vom Gesamtausschuss bestätigt. Der Vertrauensmann übt kein verbandspolitisches Mandat aus.

2. Der Vertrauensmann übernimmt Informationsaufgaben gegenüber den Mitgliedern und der Ver­bandsführung. Er übernimmt gleichzeitig Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Zuckerunternehmens.

3. Das jeweilig regionale Einsatzgebiet des Vertrauensmannes wird in Absprache zwischen Verbandsvertretung und Südzucker festgelegt.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Verbandsausschuss;
c) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder oder 1/4 der Anbauer dies beantragt, ferner, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgen und den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in den landwirtschaftlichen Fachzeitschriften: ”Die Zuckerrübenzeitung“, ”Landwirtschaftliches Wochenblatt“ Baden-Württemberg, ”Badische Bauernzeitung“,  mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf fünf Tage verkürzt werden.

3. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
b) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
c) die Änderung der Satzung;
d) die Behandlung von Anträgen der Mitglieder;
e) die Auflösung des Verbandes.

6. Mitgliederversammlungen finden auch gesondert in einzelnen Anbaugebieten des Verbands­gebietes als Bezirksversammlung statt. Sie werden in der Regel im Winter nach der Kampagne einberufen und beinhalten insbesondere die Rückschau auf das vergangene Rübenjahr und die Kampagne sowie zuckerwirtschaftliche und pflanzenbauliche Themen.

7. Bezirksversammlungen müssen einberufen werden, wenn im jeweiligen Wahlbezirk die Neuwahl eines Ausschussmitgliedes ansteht. Stimmberechtigt sind nur Rübenanbauer des jeweiligen Bezirkes.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mit­glieder.
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mit­glieder beschlossen werden.

§ 10 Verbandsausschuss

1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) Vorstand;
b) in Wahlbezirken gewählten Bezirksvertretern (nach § 9.7),
c) höchstens zwei weiteren, der rübenanbauenden Landwirtschaft  nahestehenden, Persönlich­keiten.

2. Wahl zum Verbandsausschuss

a) Die Wahl der Bezirksvertreter nach 1b erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Bezirksvertreter aus dem Ausschuss aus und wird durch Neuwahl er­setzt. Wiederwahl ist zulässig.

b) Die Wahl der unter 1c genannten Mitglieder erfolgt durch den Ausschuss auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

3. Amtszeit
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder (nach § 10.1) endet spätestens zum Ende des Geschäfts­jahres

a) in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird;
b) in dem die Mitgliedschaft im Verband erlischt (nach § 4.3).

4. Wahlbezirk
Bei der Aufteilung der Wahlbezirke sollen der Umfang der jeweiligen Anbaufläche, die Zahl der Zuckerrübenanbauer und der Gesichtspunkt der Gebietsvertretung als solcher angemessen berücksichtigt werden; hierüber beschließt der Ausschuss.

5. Dem Ausschuss obliegen insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Beratung und Überwachung des Vorstandes;
c) die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder nach Abs. 1c;
d) die Prüfung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Jahresvorschlages;
e) die Festsetzung der Beiträge;
f) die Beschlussfassung über den Widerspruch ausgeschlossener Mitglieder;
g) die Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen bzw. der Bezirksversammlungen.

6. Ausschusssitzung

a) Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch alle 6 Monate einmal. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Ausschussmitglieder dies schriftlich beim Ver­band beantragt.

b) Die Einberufung des Ausschusses muß mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin erfolgen und den Mitgliedern schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden.

c) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Vorstand

1. Wahl
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern (§ 26 BGB). Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Der Verbandsausschuss wählt aus seinen Reihen die Vorstands­mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss kann auch den Geschäftsführer des Verbandes mit beratender Stimme als ständiges Mitglied in den Vorstand berufen.

2. Amtszeit
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter endet mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die bei Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden, nicht wiedergewählten Vorstandsmitglieder, gelten noch als gewählt und bleiben so lange im Amt, bis die Beendigung ihrer Vertreterbefugnis oder die erfolgte Neuwahl von Vorstandsmitgliedern in das Vereinsregister eingetragen ist.

3. Aufgaben
Der Vorstand trifft die Entscheidung in allen Fragen, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand hat den Verband zu vertreten und zu leiten und die Aufgaben des Verbandes gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses durch­zuführen. Ihm obliegen insbesondere die Anstellung des Geschäftsführers, die Berichterstattung in den Mitgliederversammlungen und den Ausschusssitzungen und deren Vorbereitung, sowie die Erstellung des Haushaltsvorschlages.

4. Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

5. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und den Ausschuss ein und führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung handelt an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt ferner die Aufstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses, die er vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, dem Ausschuss vorzulegen hat.

§ 12 Abstimmung und Beschlussfassung

1. Alle Beschlüsse der Verbandsorgane werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, diese Satzung schreibt eine andere Mehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als nicht abge­gebene Stimmen.

2. Mitgliederversammlungen, sowie Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses, sind zu protokollie­ren.

3. Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch schriftlich niederzulegen. Die Beschlüsse der Mitglie­derversammlungen, des Ausschusses und des Vorstandes sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

4. Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel durch Akklamation, auf besonde­ren Antrag schriftlich und geheim. Geheime Abstimmung und Beschlussfassung ist durchzufüh­ren, wenn mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 13 Ehrenämter

Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, und die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Auslagen und Aufwendungen, deren Höhe der Verbandsauschuss beschließt. Dies gilt auch für die Festlegung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder.

§ 14 Wahlen

a) Alle Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

b) Nachwahlen in den Vorstand und den Ausschuss gelten nur für die Amtszeit des Vorgängers.

§ 15 Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer des Verbandes wird vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses bestellt.
Der Abschluss des Anstellungsvertrags obliegt dem Vorstand.

2. Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes nach den Wei­sungen des Vorstandes und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verbandsorgane. Er hat für die ordnungsgemäße Buchführung des Verbandes und die ständige Unterweisung der Verbandsmitglieder Sorge zu tragen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstan­des, des Ausschusses sowie an den Mitgliederversammlungen teil.

§ 16 Rechnungswesen

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

2. Die Jahresabrechnung des Verbandes ist jährlich durch den Württembergischen Genossen­schaftsverband-Raiffeisen/Schulze-Delitzsch-e.V.,Stuttgart bzw. Badischen Genossenschaftsver­band-Raiffeisen/Schulze-Delitzsch-e.V., Karlsruhe, zu überprüfen und wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Über das Ergebnis hat der Prüfende einen schriftlichen Bericht anzufertigen.

§ 17 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 8 /3. Das Verbandsvermögen oder etwaiger Liquidationsüberschuss wird – unter Berücksichtigung der Versor­gungsansprüche der Bediensteten des Verbandes – gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zugeführt, die der Förderung des Zuckerrübenanbaues dienen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.


 

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